Grundsätze – AGB

Die folgenden AGB gelten für sämtliche Leistungen von DRG-Control und sind damit Bestandteil des Vertrags zwischen DRG-Control und dem Klienten (der „Klient“ – der Klinik).

Gegenstand der Beratungsleistungen, das Honorar und gegebenenfalls weitere Einzelheiten wie etwa die Zusammensetzung des Teams oder der beabsichtigte Zeitplan bestimmen sich nach der dem Klienten von DRG-CONTROL übermittelten Projektbeschreibung und Honorarübersicht.

Die AGB von DRG-CONTROL bilden zusammen mit dem Angebot den Vertrag zwischen DRG-CONTROL und Klienten („Vertrag“). Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Angebot und den DRG-CONTROL AGB gehen die Regelungen im Angebot vor.

Einkaufs- und andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten, die von den DRG-CONTROL AGB, dem Angebot oder den gesetzlichen Regelungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Falle einer vorbehaltlosen Erbringung der Beratungsleistungen, trotz Kenntnis der abweichenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil.

1. Beschreibung der Beratungsleistungen – Leistungen von DRG-CONTROL:

a. DRG-CONTROL erbringt gegenüber dem Klienten wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen, wie im Angebot von DRG-CONTROL näher beschrieben. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg wird hierbei nicht geschuldet.

b. Die Beratungsleistungen umfassen nicht die Bereitstellung von Hard- oder Software. Eine mögliche künftige Überlassung von Hard- oder Software erfolgt ausschließlich zu den Bedingungen eines separat abzuschließenden Hardware-Überlassungs- bzw. Software-Lizenzvertrags.

c. DRG-CONTROL erbringt keine Beratungsleistungen in Steuer-, Anlage-, Rechts-, Finanzierungs-, Insolvenz-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsfragen. DRG-CONTROL nimmt ferner keine Prüfung etwaiger insolvenzrechtlicher Tatbestände vor.

d. DRG-CONTROL ist berechtigt, die Beratungsleistungen selbst bzw. durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen von DRG-CONTROL, zu erbringen.

2. Leistungen des Klienten / Datenzugang: 

a. Um die Beratungsleistungen innerhalb des vereinbarten Zeitplans und Budgets erbringen zu können, ist DRG-CONTROL auf die kooperative Zusammenarbeit des Klienten angewiesen. Dies schließt insbesondere ein, dass der Klient relevante Daten, Informationen und erforderliches Personal rechtzeitig zur Verfügung stellt und DRG-CONTROL über alle Angelegenheiten und Bedenken frühzeitig in Kenntnis setzt, die der Klient in Bezug auf die Beratungsleistungen hat.

b. Bei der Erbringung der Beratungsleistungen wird sich DRG-CONTROL in erster Linie, auf die vom Klienten zur Verfügung gestellten und sonstige aus öffentlichen Quellen zugängliche Daten und Informationen stützen und solche Daten und Informationen weder überprüfen noch eine Verantwortung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen. Hierfür ist allein der Klient verantwortlich.

c. Als Voraussetzung für die Erbringung der Beratungsleistungen wird der Klient DRG-CONTROL die für die Erbringung der Beratungsleistungen erforderlichen oder aus Sicht von DRG-CONTROL wünschenswerten Daten, Informationen, Zugänge zu Datenquellen, Netzanbindungen, Dokumentationen und sonstigen erforderlichen Unterstützungsleistungen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.

d. Der Klient wird DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegenüber DRG-CONTROL oder deren verbundene Unternehmen, Organe oder Mitarbeiter geltend machen und auf einer Verletzung des Klienten seiner Verpflichtung aus dieser Ziffer 2 beruhen.

3. Vergütung:

a. DRG-CONTROL erhält für die Beratungsleistungen die im Angebot von DRG-CONTROL beschriebene Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Rechnungen von DRG-CONTROL sind 10 Werktage nach Zugang fällig, soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt oder auf der Rechnung ein längeres Zahlungsziel eingeräumt ist. Als Verzugszinssatz vereinbaren die Parteien 1 % pro Monat.

b. Zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Klient nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen oder anerkannten Gegenforderungen berechtigt.

4. Zugang Dritter zu Arbeitsergebnissen:

a. Die Beratungsleistungen werden ausschließlich für den Klienten erbracht; der Vertrag stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Die im Rahmen der Beratungsleistungen erstellten oder überlassenen Reports, Auswertungen, Berichte, Präsentationen oder sonstigen Arbeitsergebnisse sind vertrauliche Informationen von DRG-CONTROL und nur für die interne Nutzung durch den Klienten bestimmt. Der Klient verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DRG-CONTROL im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen gegenüber Dritten nicht auf den Namen DRG-CONTROL oder die Tätigkeit von DRG-CONTROL direkt oder indirekt zu verweisen und weder den Vertrag noch die Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten offenzulegen. Der Klient darf die Bedingungen des Vertrags und die Arbeitsergebnisse jedoch seinen Organen, Mitarbeitern und Verbundenen Unternehmen mitteilen oder zugänglich machen, wenn und soweit dies für die betrieblichen Zwecke erforderlich ist. Der Klient wird dabei sicherstellen und dafür einstehen, dass der jeweilige Empfänger die Verpflichtungen aus dem Vertrag einhält und DRG-CONTROL und deren Verbundene Unternehmen gegenüber diesen Empfängern nicht haften.

b. Der Klient wird DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen von jeder Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen, Organen, Mitarbeitern, Interessierten Parteien und sonstigen Dritten freistellen, die aus oder im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Weitergabe der Arbeitsergebnisse entsteht. Der Klient haftet gegenüber DRG-CONTROL für Verstöße ihrer Organe, Mitarbeiter und Verbundenen Unternehmen sowie berechtigter oder unberechtigter Empfänger der Arbeitsergebnisse gegen die Bestimmungen des Vertrags wie für eigenes Verschulden.

5. Laufzeit und Kündigung / Fortbestehende Verpflichtungen:

a. Soweit im Angebot nicht eine bestimmte Projektlaufzeit festgelegt ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit im Angebot nicht anderweitig geregelt, kann der Vertrag während der Projektlaufzeit von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Auch im Fall der Kündigung bleibt der Klient zur Zahlung der Vergütung (einschließlich Nebenkosten) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der Höhe verpflichtet, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallen ist oder deren Anfall nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr vermieden werden kann.

b. Der Vertrag kann ferner von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die es einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der legitimen Interessen beider Parteien unzumutbar machen, den Vertrag fortzuführen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Bestimmung des Vertrags nachhaltig in schwerwiegender Weise verletzt, und diese Verletzung (sofern heilbar) nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei geheilt wird oder wenn eine Partei aufgrund höherer Gewalt für mehr als zwei Monate an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert ist.

c. Die Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags berührt nicht die vor der Kündigung oder Beendigung entstandene Haftung, Ansprüche oder Verpflichtungen, soweit nicht anderweitig in diesem Vertrag geregelt. Die Regelungen in Ziffer 6 (Nutzungsrechte) und Ziffer 8 (Vertraulichkeit) dieses Vertrags gelten auch nach seiner Beendigung fort.

6. Geistiges Eigentum / Nutzungsrechte des Klienten:

a. Unter der Bedingung vollständiger Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung (inklusive der Umsatzsteuer) räumt DRG-CONTROL dem Klient ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht weiter lizensierungsfähiges Nutzungsrecht an den von DRG-CONTROL gleich in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder sonstiger verkörperter Form) zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse für die eigene Nutzung im Rahmen des Betriebs des Klienten ein, wobei sich dieses Recht nur auf die finalen Fassungen der jeweiligen Arbeitsergebnisse, in der von DRG-CONTROL überlassenen, unveränderten Form bezieht.

b. Sofern und soweit die Arbeitsergebnisse Konzepte, Theorien, Analysen, Hilfsmittel, Rahmenwerke, Modelle oder Industrieperspektiven enthalten, die von DRG-CONTROL oder deren verbundenen Unternehmen benutzt oder entwickelt wurden, verbleiben und entstehen sämtliche Rechte hieran bei DRG-CONTROL. Der Klient erhält daran ein auf die Nutzung ausschließlich als Teil des jeweiligen Arbeitsergebnisses beschränktes Nutzungsrecht mit den sich aus dem Vertrag, insbesondere dessen Ziffer 10 (Vertraulichkeit) und dieser Ziffer 6. ergebenden Beschränkungen.

c. Die Nutzungsrechte gemäß dieser Ziffer 6. beinhalten keine Nutzungsrechte an Software, die DRG-CONTROL im Rahmen der Beratungsleistungen nutzt, entwickelt oder dem Klienten im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen oder den Arbeitsergebnissen überlässt. Diese werden ausschließlich aufgrund ausdrücklicher und separat in Schrift- oder Textform abzuschließender Lizenzbedingungen überlassen.

7. Feedback und Entwicklungen:

a. Sämtliche Ergebnisse, Weiter- und Neuentwicklungen, die während der Laufzeit dieses Vertrags von oder für DRG-CONTROL oder deren verbundene Unternehmen entwickelt werden oder sonst entstehen, und sämtliches damit verbundenes oder darin verkörpertes Geistiges Eigentum (zusammen die „Entwicklungen“) stehen ausschließlich DRG-CONTROL zu. Dies gilt auch, wenn solche Entwicklungen auf Vorschlägen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder sonstigem Input von dem Klienten, dessen verbundenen Unternehmen oder deren Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen, die diese in Bezug auf die Beratungsleistungen, die Arbeitsergebnisse oder in sonstigem Zusammenhang erbringen.

b. Der Klient räumt DRG-CONTROL und deren verbundenen Unternehmen ein ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht ein, das Feedback, in beliebiger Form und Nutzungsart (egal ob heute bekannt oder unbekannt) zu nutzen und wird dafür Sorge tragen, dass auch ihre verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen. Hierzu zählt insbesondere das Recht, die Entwicklungen und das Feedback zur Erbringung von Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen gegenüber Klienten und Dritten zu nutzen, sie auszuwerten, zu modifizieren und zu verarbeiten und sie im Geschäftsbereich von DRG-CONTROL und deren verbundenen Unternehmen zu nutzen und zu verwerten sowie jede der vorgenannten Nutzungsarten durch Dritte erbringen zu lassen. Die zulässige Nutzung umfasst insbesondere auch sämtliche in § 69c Nr. 1 bis 4 UrhG aufgeführten Nutzungsarten.

8. Datenschutz:

a. Der Klient ist damit einverstanden, dass DRG-CONTROL in der Kommunikation mit dem Klienten und deren verbundenen Unternehmen, Beratern, Klienten und Dritten auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail und Internet sowie mobile Telekommunikationsmittel nutzt.

b. Zum Zwecke der Erbringung der Leistungen gemäß diesem Vertrag, der Sicherstellung der Unabhängigkeit und Qualität der Arbeit sowie um standardisierte Aufzeichnungs- und Dokumentationssysteme zu betreiben, wird DRG-CONTROL die erfassten und übermittelten Daten, sowie Vertrauliche Informationen und andere Daten von dem Klient sammeln, speichern und verarbeiten.

c. Personenbezogene Daten werden von DRG-CONTROL in Übereinstimmung mit dem deutschen und europäischen Datenschutzrecht verarbeitet. Der Klient sichert zu, dass für sämtliche DRG-CONTROL oder deren verbundenen Unternehmen im Rahmen dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten eine Zustimmung oder gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung und Übermittlung im Rahmen dieses Vertrags vorliegt und stellt DRG-CONTROL und deren Verbundene Unternehmen und Organe insoweit von jeder Haftung und allen Ansprüchen Dritter frei.

9. Haftung:

a. Die Beratungsleistungen und die Arbeitsergebnisse können Managemententscheidungen des Klienten und die Einholung von Beratungsleistungen Dritter, insbesondere in den in Ziffer 1.c. aufgeführten Bereichen nicht ersetzen. Der Auftraggeber ist für seine Managemententscheidungen, die Nutzung der Beratungsleistungen und Arbeitsergebnisse, den Betrieb und die Verkehrssicherung des Betriebs des Klienten und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hierbei allein verantwortlich.

b. Die gesamte Haftung von DRG-CONTROL und ihren verbundenen Unternehmen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, den Beratungsleistungen und den Arbeitsergebnisseen ist, unabhängig vom Rechtsgrund, der Höhe nach auf das Honorarvolumen gemäß Angebot (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten) mindestens aber einen Gesamtbetrag von EUR 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit erhöht sich vorgenannte Mindesthaftungshöhe auf einen Gesamtbetrag von EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro). In jedem Fall haften DRG-CONTROL und deren Verbundene Unternehmen nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden. DRG-CONTROL und deren Verbundene Unternehmen haften ferner nicht, soweit die Haftung auf fehlerhaften oder unvollständigen Daten oder Informationen beruht, die DRG-CONTROL vom Klienten oder dessen verbundenen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erhalten hat. DRG-CONTROL haftet ferner nicht für Schäden, die auf Verletzungen der Pflichten des Klienten nach Ziffer 2. zurückzuführen sind. DRG-CONTROL und ihre Verbundenen Unternehmen haften ferner nicht für entgangenen Gewinn.

c. Alle Schadensersatzansprüche gegen DRG-CONTROL verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in spätestens einem Jahr.

d. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von DRG-CONTROL und deren Verbundenen Unternehmen.

e. Die Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer 9 gilt nicht bei Vorsatz sowie für Ansprüche aus zwingendem Produkthaftungsrecht oder wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.

f. Der Klient wird DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegenüber DRG-CONTROL oder deren verbundene Unternehmen, Organe oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags oder den Beratungsleistungen, Arbeitsergebnisse oder in sonstigem Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend machen, soweit diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach (ggf. zusammen mit anderen Ansprüchen des Klienten oder Dritter) die Haftungsgrenzen nach Absätzen (a) und (b) übersteigen.

10. Vertraulichkeit:

a. Vertrauliche Informationen sind die Existenz und Bestimmungen dieses Vertrags, unabhängig von ihrer Form alle zwischen den Parteien im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgetauschten Informationen, die ausdrücklich schriftlich als “vertraulich” oder ähnlich gekennzeichnet sind, und alle Informationen, aus deren Natur und Inhalt es sich offensichtlich ergibt, dass sie geheimhaltungsbedürftig sind.

b. Die Parteien werden alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln, insbesondere sie sorgfältig schützen und geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter treffen, nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern und im Fall von Verbundene Unternehmen nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern zugänglich machen, die den Zugang zu den vertraulichen Informationen und deren Auswertung benötigen und diese verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter und Berater auf die vertrauliche Behandlung der Vertraulichen Informationen hinweisen, in keiner Form ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei Dritten (Dritte im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind nicht von den Parteien beauftragte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer oder sonstige Berufsträger, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind) zugänglich machen, und ausschließlich zum vereinbarten Zweck der Durchführung dieses Vertrags verwenden.

c. Die Parteien sind nicht zur Geheimhaltung von Vertraulichen Informationen verpflichtet, welche bei Offenlegung allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, vor Offenlegung durch eine Partei nachweislich bereits im Besitz der anderen Partei waren, von einer der Parteien selbst entwickelt oder eigenständig erworben wurden, ohne diese Vereinbarung zu verletzen, durch schriftliche Einwilligung der offenlegenden Partei genehmigt wurden, den Parteien von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, oder aufgrund eines Gesetzes, börsen- oder wertpapierrechtlichen Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder einer vergleichbaren Anforderung offen zu legen sind. Die Parteien werden die jeweils andere Partei über die Anforderung oder das Verlangen zur Offenlegung unterrichten, sobald dies der jeweiligen Partei bekannt wird und so weit eine solche Mitteilung nicht durch gesetzliche, behördliche, gerichtliche oder vergleichbare Anordnung untersagt ist.

d. Die Geheimhaltungspflicht endet frühestens mit Ablauf des fünften Jahres nach Beendigung des Vertrages.

e. Dieser Vertrag beschränkt DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen, Organe und Mitarbeiter jedoch nicht in der Nutzung von Information, die Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, im Gedächtnis behalten können und sich in Erfahrung, Fachkenntnissen, Wissen und Fertigkeiten niederschlagen. DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen sind zudem berechtigt, aggregierte und/oder anonyme Daten zu Zwecken der Statistik, zum Benchmarking und für Branchenvergleiche auszuwerten und zu verwenden.

f. Es entspricht der Geschäftspraxis von DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen, Klienten, die miteinander im Wettbewerb stehen und Klienten mit möglicherweise widerstreitenden Interessen ebenso zu betreuen wie Parteien auf beiden Seiten bei Zusammenschlüssen, Unternehmenskäufen und -verkäufen, Allianzen und Joint Ventures und dabei berufliche Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf Klienten Informationen sowohl nach innen als auch nach außen vollständig zu wahren. DRG-CONTROL und deren verbundene Unternehmen ist es nicht möglich, gegenüber dem Klient Aufträge von oder die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber anderen Klienten offenzulegen oder vorher abzustimmen.

11. Sonstige Bestimmungen:

a. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, insbesondere für Erbringung der Beratungsleistungen und Zahlung, ist Forchheim, Deutschland bzw. die jeweils von DRG-CONTROL akzeptierten Telearbeitsplätze der eingesetzten Mitarbeiter.

b. Der Vertrag und die darin vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen können von den Parteien nicht abgetreten oder übertragen werden, soweit dies im Vertrag nicht anders geregelt ist. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Abweichend von Satz 1 erteilt der Klient bereits heute die Zustimmung, dass der Vertrag und die darin vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen von DRG-CONTROL auf ein verbundenes Unternehmen der DRG-CONTROL abgetreten und übertragen werden können.

c. Der Vertrag enthält sämtliche Abreden und Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Gegenstands des Vertrags und ersetzt alle vorherigen Verhandlungen, Abmachungen und Vereinbarungen über den Gegenstand des Vertrags. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

d. Versäumt es eine Partei, auf der Erfüllung von Bestimmungen des Vertrags zu bestehen, beeinträchtigt dies in keiner Weise ihr Recht, die Erfüllung dieser Bestimmungen in der Zukunft zu verlangen.

e. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieses Schriftformerfordernisses) bedürfen der Schriftform.

f. Falls eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ungültig oder unwirksam sein sollten oder wenn der Vertrag unvollständig sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. In diesem Fall gilt die nichtige, unwirksame oder unvollständige Bestimmung als durch eine gültige und wirksame Bestimmung ersetzt oder der Vertrag durch solche Bestimmungen vervollständigt, welche im größtmöglichen Maße der wirtschaftlichen Intention des Vertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses entsprechen, und die Parteien werden so bald wie möglich diese neue gültige, vollständige und wirksame Bestimmung schriftlich oder in der anderen gesetzlich erforderlichen Form vereinbaren.

g. Für den Vertrag sowie seine Begründung oder Beendigung und alle darunter erbrachten Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

h. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen oder dem Vertrag oder über seine Gültigkeit oder Beendigung ergeben, sind die Gerichte in Bamberg, Deutschland ausschließlich zuständig.